Startseite
Gesetze / Verordnungen
Aktualitätendienst
Titelsuche
Volltextsuche
Translations
Hinweise
Tastenkombinationen
Landesrecht
Rechtsprechung im Internet
Verwaltungsvorschriften im Internet
N-Lex
Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen
zur Gesamtausgabe der Norm im Format:
HTML
PDF
XML
EPUB
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1
Finanzierung der beruflichen und der hochschulischen Ausbildung in der Pflege
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Rechtsträgerschaft bei staatlichen Pflegeschulen
§ 3 Bestimmung der Ausbildungskosten und Bemessung von Pauschal- und Individualbudgets
§ 4 Unterschiedliche Pauschalen bei Pauschalbudgets
§ 5 Mitteilungspflichten vor Festsetzung von Ausbildungsbudgets
§ 6 Zurückweisung unangemessener Ausbildungsvergütungen
§ 7 Zurückweisung unplausibler Angaben
§ 8 Festsetzung der Ausbildungsbudgets
§ 9 Ermittlung des Finanzierungsbedarfs
§ 10 Mitteilungspflichten und Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Krankenhäuser
§ 11 Mitteilungspflichten zur Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen
§ 12 Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die Pflegeeinrichtungen
§ 13 Einzahlungen in den Ausgleichsfonds
§ 14 Höhe der Ausgleichszuweisungen
§ 15 Zahlung der Ausgleichszuweisungen
§ 16 Abrechnung der Ausgleichszuweisungen
§ 17 Abrechnung der Umlagebeträge
§ 18 Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Einrichtungen
§ 19 Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Trägern der praktischen Ausbildung oder Pflegeschulen
§ 20 Rechnungslegung
Teil 2
Durchführung statistischer Erhebungen
§ 21 Art und Zweck, Umfang
§ 22 Erhebungsmerkmale
§ 23 Hilfsmerkmale
§ 24 Periodizität, Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkt
§ 25 Auskunftspflicht
§ 26 Übermittlung
Teil 3
Verarbeitung personenbezogener Daten; Inkrafttreten
§ 27 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 27a Datenverarbeitung nach § 62 des Pflegeberufegesetzes
§ 28 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1)
Kosten der Träger der praktischen Ausbildung und der Pflegeschulen ohne die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes und ohne die Kosten der Ausbildungsvergütung nach § 39a Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1)
Erforderliche Angaben zur Festsetzung der Ausbildungsbudgets
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular