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Trefferliste für 'bundesmeldegesetz'
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- § 44 BMG - Einzelnorm
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- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 44 EINFACHE MELDEREGISTERAUSKUNFT (1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende
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- § 45 BMG - Einzelnorm
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- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 45 ERWEITERTE MELDEREGISTERAUSKUNFT (1) Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, darf zu den in § 44 Absatz 1 genannten Daten einzelner bestimmter Personen eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden
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- § 46 BMG - Einzelnorm
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- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 46 GRUPPENAUSKUNFT (1) Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe
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- § 47 BMG - Einzelnorm
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- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 47 ZWECKBINDUNG DER MELDEREGISTERAUSKUNFT (1) Bei Melderegisterauskünften nach § 44 zu gewerblichen Zwecken und bei Melderegisterauskünften nach den §§ 45 und 46 sowie bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 darf
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- § 48 BMG - Einzelnorm
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- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 48 MELDEREGISTERAUSKUNFT FÜR ÖFFENTLICH-RECHTLICHE RUNDFUNKANSTALTEN Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes. * zum Seitenanfang *
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- § 49 BMG - Einzelnorm
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- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 49 AUTOMATISIERTE MELDEREGISTERAUSKUNFT (1) Einfache Melderegisterauskünfte können auch auf Datenträgern erteilt werden, die sich automatisiert verarbeiten lassen. Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder die der Meldebehörde
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- § 49a BMG - Einzelnorm
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- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 49A DATENBESTÄTIGUNG (1) Die Meldebehörde darf Daten einer namentlich bestimmten Person, die sie im Wege einer maschinellen Anfrage erhält, automatisiert auf Übereinstimmung mit den im Melderegister gespeicherten Daten prüfen
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- § 50 BMG - Einzelnorm
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- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 50 MELDEREGISTERAUSKÜNFTE IN BESONDEREN FÄLLEN (1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den
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- § 51 BMG - Einzelnorm
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- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 51 AUSKUNFTSSPERREN (1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche
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- § 52 BMG - Einzelnorm
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- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 52 BEDINGTER SPERRVERMERK (1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in 1. Pflegeheimen oder
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