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Trefferliste für 'bundesmeldegesetz'
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- § 48 BMG - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 48 MELDEREGISTERAUSKUNFT FÜR ÖFFENTLICH-RECHTLICHE RUNDFUNKANSTALTEN Soweit öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten publizistisch tätig sind, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne dieses Gesetzes. * zum Seitenanfang *
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- § 49 BMG - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 49 AUTOMATISIERTE MELDEREGISTERAUSKUNFT (1) Einfache Melderegisterauskünfte können auch auf Datenträgern erteilt werden, die sich automatisiert verarbeiten lassen. Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder die der Meldebehörde
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- § 49a BMG - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 49A DATENBESTÄTIGUNG (1) Die Meldebehörde darf Daten einer namentlich bestimmten Person, die sie im Wege einer maschinellen Anfrage erhält, automatisiert auf Übereinstimmung mit den im Melderegister gespeicherten Daten prüfen
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- § 50 BMG - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 50 MELDEREGISTERAUSKÜNFTE IN BESONDEREN FÄLLEN (1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den
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- § 51 BMG - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 51 AUSKUNFTSSPERREN (1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche
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- § 52 BMG - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 52 BEDINGTER SPERRVERMERK (1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in 1. Pflegeheimen oder
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- § 53 BMG - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 53 ZEUGENSCHUTZ Die Vorschriften des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), das durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, in der jeweils
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- § 54 BMG - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 54 BUßGELDVORSCHRIFTEN (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 17 Absatz 1, auch
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- § 55 BMG - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 55 REGELUNGSBEFUGNISSE DER LÄNDER (1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für die Erfüllung von Aufgaben der Länder weitere als die in § 3 aufgeführten Daten und Hinweise verarbeitet werden. (2) Durch Landesrecht kann
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- § 56 BMG - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis BUNDESMELDEGESETZ (BMG) § 56 VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNGEN (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. zur Durchführung von Datenübermittlungen nach § 23 Absatz 2 und 3
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