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Trefferliste für '§§ and 149 and 162 and abgabenordnung and ao'

Dokument 111 - 120 von 131 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 138g AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 138G VERFAHREN ZUR MITTEILUNG GRENZÜBERSCHREITENDER STEUERGESTALTUNGEN DURCH NUTZER (1) Erfüllt bei einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 kein Intermediär die Voraussetzungen des § 138f Absatz ...
§ 319 AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 319 UNPFÄNDBARKEIT VON FORDERUNGEN Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 und 899 bis 907 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten ...
§ 138h AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 138H MITTEILUNGEN BEI MARKTFÄHIGEN GRENZÜBERSCHREITENDEN STEUERGESTALTUNGEN (1) Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung ist marktfähig, wenn sie konzipiert wird, vermarktet wird, umsetzungsbereit ist oder zur Umsetzung bereitgestellt ...
§ 321 AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 321 VOLLSTRECKUNG IN ANDERE VERMÖGENSRECHTE (1) Für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. (2) Ist ...
§ 138k AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 138K ANGABE DER GRENZÜBERSCHREITENDEN STEUERGESTALTUNG IN DER STEUERERKLÄRUNG Hat ein Nutzer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 oder der entsprechenden Regelung eines anderen Mitgliedstaats der ...
§ 69 AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 69 HAFTUNG DER VERTRETER Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder ...
§ 70 AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 70 HAFTUNG DES VERTRETENEN (1) Wenn die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen bei Ausübung ihrer Obliegenheiten eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begehen oder an einer Steuerhinterziehung teilnehmen ...
§ 71 AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 71 HAFTUNG DES STEUERHINTERZIEHERS UND DES STEUERHEHLERS Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile ...
§ 326 AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 326 PERSÖNLICHER SICHERHEITSARREST (1) Auf Antrag der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde kann das Amtsgericht einen persönlichen Sicherheitsarrest anordnen, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Vollstreckung ...
§ 139d AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 139D VERORDNUNGSERMÄCHTIGUNG Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates: 1. organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere zur Verhinderung eines ...
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