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Trefferliste für '§§ and 149 and 162 and abgabenordnung and ao'

Dokument 11 - 20 von 131 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 138 AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 138 ANZEIGEN ÜBER DIE ERWERBSTÄTIGKEIT (1) Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebstätte eröffnet, hat dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in ...
§ 150 AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 150 FORM UND INHALT DER STEUERERKLÄRUNGEN (1) Eine Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn 1. keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist, 2. nicht freiwillig eine gesetzlich oder amtlich ...
§ 87a AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 87A ELEKTRONISCHE KOMMUNIKATION (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung ...
§ 247 AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 247 AUSTAUSCH VON SICHERHEITEN Wer nach den §§ 241 bis 245 Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere nach den §§ 241 bis 244 geeignete Sicherheit zu ersetzen. * zum Seitenanfang ...
§ 87e AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 87E AUSNAHMEREGELUNG FÜR EINFUHR- UND AUSFUHRABGABEN, VERBRAUCHSTEUERN UND DIE LUFTVERKEHRSTEUER Die §§ 72a und 87b bis 87d gelten nicht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer, soweit nichts anderes ...
§ 18 AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 18 GESONDERTE FESTSTELLUNGEN (1) Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 ist örtlich zuständig: 1. bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, bei Grundstücken, Betriebsgrundstücken und Mineralgewinnungsrechten das Finanzamt ...
§ 89 AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 89 BERATUNG, AUSKUNFT (1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben ...
§ 20a AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 20A STEUERN VOM EINKOMMEN BEI BAULEISTUNGEN (1) Abweichend von den §§ 19 und 20 ist für die Besteuerung von Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zuständig ...
§ 93 AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 93 AUSKUNFTSPFLICHT DER BETEILIGTEN UND ANDERER PERSONEN (1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen ...
§ 262 AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 262 RECHTE DRITTER (1) Behauptet ein Dritter, dass ihm am Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe oder werden Einwendungen nach den §§ 772 bis 774 der Zivilprozessordnung erhoben, so ist der Widerspruch ...
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