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Trefferliste für '§§ and 149 and 162 and abgabenordnung and ao'

Dokument 51 - 60 von 131 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 87c AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 87C NICHT AMTLICHE DATENVERARBEITUNGSPROGRAMME FÜR DAS BESTEUERUNGSVERFAHREN (1) Sind nicht amtliche Programme dazu bestimmt, für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten zu verarbeiten, so müssen sie im Rahmen des in der Programmbeschreibung ...
§ 14b AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 14B KÖRPERSCHAFTEN MIT SITZ IM AUSLAND (1) Ist eine Körperschaft mit Sitz (§ 11) im Ausland und Ort der Geschäftsleitung (§ 10) im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, rechtsfähig ...
§ 87d AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 87D DATENÜBERMITTLUNGEN AN FINANZBEHÖRDEN IM AUFTRAG (1) Mit der Übermittlung von Daten, die nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmten Schnittstellen für steuerliche Zwecke an ...
§ 158 AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 158 BEWEISKRAFT DER BUCHFÜHRUNG (1) Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen. (2) Absatz 1 gilt nicht, 1. soweit nach ...
§ 251 AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 251 VOLLSTRECKBARE VERWALTUNGSAKTE (1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung ...
§ 353 AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 353 EINSPRUCHSBEFUGNIS DES RECHTSNACHFOLGERS Wirkt ein Feststellungsbescheid, ein Grundsteuermessbescheid oder ein Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid über einen Grundsteuermessbetrag gegenüber dem Rechtsnachfolger, ohne dass er ...
§ 162 AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 162 SCHÄTZUNG VON BESTEUERUNGSGRUNDLAGEN (1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von ...
§ 163 AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 163 ABWEICHENDE FESTSETZUNG VON STEUERN AUS BILLIGKEITSGRÜNDEN (1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben ...
§ 90 AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 90 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DER BETEILIGTEN (1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen ...
§ 22a AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 22A ZUSTÄNDIGKEIT AUF DEM FESTLANDSOCKEL ODER AN DER AUSSCHLIEßLICHEN WIRTSCHAFTSZONE Die Zuständigkeit der Finanzbehörden der Länder nach den §§ 18 bis 22 oder nach den Steuergesetzen im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland ...
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