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Trefferliste für '§§ and 149 and 162 and abgabenordnung and ao'

Dokument 71 - 80 von 131 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 269 AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 269 ANTRAG (1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären. (2 ...
§ 175b AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 175B ÄNDERUNG VON STEUERBESCHEIDEN BEI DATENÜBERMITTLUNG DURCH DRITTE (1) Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c ...
§ 270 AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 270 ALLGEMEINER AUFTEILUNGSMAßSTAB Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. ...
§ 178 AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 178 KOSTEN BEI BESONDERER INANSPRUCHNAHME DER ZOLLBEHÖRDEN (1) Die Behörden der Bundeszollverwaltung sowie die Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundeszollverwaltung übertragen worden ist, können für eine besondere ...
§ 274 AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 274 BESONDERER AUFTEILUNGSMAßSTAB Abweichend von den §§ 270 bis 273 kann die rückständige Steuer nach einem von den Gesamtschuldnern gemeinschaftlich vorgeschlagenen Maßstab aufgeteilt werden, wenn die Tilgung sichergestellt ist ...
§ 181 AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 181 VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR DIE GESONDERTE FESTSTELLUNG, FESTSTELLUNGSFRIST, ERKLÄRUNGSPFLICHT (1) Für die gesonderte Feststellung gelten die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß. Steuererklärung im Sinne ...
§ 108 AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 108 FRISTEN UND TERMINE (1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist ...
§ 32e AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 32E VERHÄLTNIS ZU ANDEREN AUSKUNFTS- UND INFORMATIONSZUGANGSANSPRÜCHEN Soweit die betroffene Person oder ein Dritter nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung oder ...
§ 183 AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 183 BEKANNTGABE BEI DER GESONDERTEN UND EINHEITLICHEN FESTSTELLUNG GEGENÜBER RECHTSFÄHIGEN PERSONENVEREINIGUNGEN (1) Sind mehrere Personen am Gegenstand der gesonderten und einheitlichen Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter ...
§ 109 AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 109 VERLÄNGERUNG VON FRISTEN (1) Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, können vorbehaltlich des Absatzes 2 verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, ...
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