zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM PACKMITTELTECHNOLOGEN UND ZUR PACKMITTELTECHNOLOGIN*) (PACKMITTEL-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - PACKMAUSBV) § 3 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung gliedert sich in 1. Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM EISENBAHNER IM BETRIEBSDIENST LOKFÜHRER UND TRANSPORT UND ZUR EISENBAHNERIN IM BETRIEBSDIENST LOKFÜHRERIN UND TRANSPORT * (LOKFÜHRER- UND TRANSPORTAUSBILDUNGSVERORDNUNG - LTAUSBV) ANLAGE (ZU § 4 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUR FACHKRAFT FÜR LEDERHERSTELLUNG UND GERBEREITECHNIK* (LEDERHERSTELLUNGS- UND GERBEREITECHNIKAUSBILDUNGSVERORDNUNG - LEDERGERBAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUR FACHKRAFT FÜR LEDERHERSTELLUNG UND GERBEREITECHNIK* (LEDERHERSTELLUNGS- UND GERBEREITECHNIKAUSBILDUNGSVERORDNUNG - LEDERGERBAUSBV) § 4 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG, AUSBILDUNGSBERUFSBILD (1) Die Berufsausbildung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SCHILDER- UND LICHTREKLAMEHERSTELLER UND ZUR SCHILDER- UND LICHTREKLAMEHERSTELLERIN*) (SCHILDER- UND LICHTREKLAME-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - SCHLICHTREKLAUSBV) § 3 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM INDUSTRIEELEKTRIKER/ZUR INDUSTRIEELEKTRIKERIN *) § 3 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen 1. Betriebstechnik ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM VERFAHRENSTECHNOLOGEN MÜHLEN- UND GETREIDEWIRTSCHAFT UND ZUR VERFAHRENSTECHNOLOGIN MÜHLEN- UND GETREIDEWIRTSCHAFT* (MÜHGETREIWITECHAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM HOLZMECHANIKER UND ZUR HOLZMECHANIKERIN* (HOLZMECHANIKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - HOLZMECHAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM VERFAHRENSTECHNOLOGEN METALL UND ZUR VERFAHRENSTECHNOLOGIN METALL * (METALLVERFAHRENSTECHNOLOGENAUSBILDUNGSVERORDNUNG - MVTAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre. * ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM VERFAHRENSTECHNOLOGEN MÜHLEN- UND GETREIDEWIRTSCHAFT UND ZUR VERFAHRENSTECHNOLOGIN MÜHLEN- UND GETREIDEWIRTSCHAFT* (MÜHGETREIWITECHAUSBV) § 4 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG, AUSBILDUNGSBERUFSBILD (1) Die Berufsausbildung ...