zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MEDIENTECHNOLOGEN SIEBDRUCK UND ZUR MEDIENTECHNOLOGIN SIEBDRUCK*) (SIEBDRUCKER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - SIEBDRAUSBV) § 3 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung gliedert sich in 1. Pflichtqualifikationen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KUNSTSTOFF- UND KAUTSCHUKTECHNOLOGEN UND ZUR KUNSTSTOFF- UND KAUTSCHUKTECHNOLOGIN * (KSTOFFTECHAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FLECHTWERKGESTALTER/ZUR FLECHTWERKGESTALTERIN § 4 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der Schwerpunkte A. Korbwaren, B. ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ELEKTRONIKER FÜR GEBÄUDESYSTEMINTEGRATION UND ZUR ELEKTRONIKERIN FÜR GEBÄUDESYSTEMINTEGRATION* (GEBÄUDESYSTEMINTEGRATORAUSBILDUNGSVERORDNUNG - GSIAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KRAFTFAHRZEUGMECHATRONIKER UND ZUR KRAFTFAHRZEUGMECHATRONIKERIN* § 3 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildungsinhalte in einem der Schwerpunkte ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ELEKTRONIKER FÜR GEBÄUDESYSTEMINTEGRATION UND ZUR ELEKTRONIKERIN FÜR GEBÄUDESYSTEMINTEGRATION* (GEBÄUDESYSTEMINTEGRATORAUSBILDUNGSVERORDNUNG - GSIAUSBV) § 4 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG, AUSBILDUNGSBERUFSBILD ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM PRÄZISIONSWERKZEUGMECHANIKER UND ZUR PRÄZISIONSWERKZEUGMECHANIKERIN * (PRÄZISIONSWERKZEUGMECHANIKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - PWMAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM PRÄZISIONSWERKZEUGMECHANIKER UND ZUR PRÄZISIONSWERKZEUGMECHANIKERIN * (PRÄZISIONSWERKZEUGMECHANIKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - PWMAUSBV) § 4 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG, AUSBILDUNGSBERUFSBILD (1) Die Berufsausbildung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM BANKKAUFMANN UND ZUR BANKKAUFFRAU* (BANKKAUFLEUTEAUSBILDUNGSVERORDNUNG - BANKKFLAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM BANKKAUFMANN UND ZUR BANKKAUFFRAU* (BANKKAUFLEUTEAUSBILDUNGSVERORDNUNG - BANKKFLAUSBV) § 4 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG, AUSBILDUNGSBERUFSBILD (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende ...