zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ZWEIRADMECHATRONIKER UND ZUR ZWEIRADMECHATRONIKERIN* (ZWEIRADMECHATRONIKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - ZWEIRADAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre. * zum Seitenanfang ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ZWEIRADMECHATRONIKER UND ZUR ZWEIRADMECHATRONIKERIN* (ZWEIRADMECHATRONIKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - ZWEIRADAUSBV) § 3 FACHRICHTUNGEN DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung wird in einer der beiden folgenden Fachrichtungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ZWEIRADMECHATRONIKER UND ZUR ZWEIRADMECHATRONIKERIN* (ZWEIRADMECHATRONIKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - ZWEIRADAUSBV) § 4 STRUKTUR UND INHALTE DER BERUFSAUSBILDUNG (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in 1. fachrichtungsübergreifende ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FLUGGERÄTELEKTRONIKER UND ZUR FLUGGERÄTELEKTRONIKERIN* ANLAGE 1 (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FLUGGERÄTELEKTRONIKER UND ZUR FLUGGERÄTELEKTRONIKERIN – SACHLICHE GLIEDERUNG ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FLUGGERÄTELEKTRONIKER UND ZUR FLUGGERÄTELEKTRONIKERIN* ANLAGE 2 (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FLUGGERÄTELEKTRONIKER UND ZUR FLUGGERÄTELEKTRONIKERIN - ZEITLICHE GLIEDERUNG ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KERAMIKER UND ZUR KERAMIKERIN *) (KERAMIKGEWERBE-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - KERAUSBV) § 3 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung gliedert sich in 1. Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KOCH UND ZUR KÖCHIN* (KOCHAUSBILDUNGSVERORDNUNG - KOCHAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KOCH UND ZUR KÖCHIN* (KOCHAUSBILDUNGSVERORDNUNG - KOCHAUSBV) § 5 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG UND AUSBILDUNGSBERUFSBILD (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FACHINFORMATIKER UND ZUR FACHINFORMATIKERIN* (FACHINFORMATIKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - FIAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KOCH UND ZUR KÖCHIN* (KOCHAUSBILDUNGSVERORDNUNG - KOCHAUSBV) ANLAGE 1 (ZU § 4 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM KOCH UND ZUR KÖCHIN (Fundstelle: BGBl. I 2022, 404 - 411) Abschnitt A ...