zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM DROGIST/ZUR DROGISTIN ANLAGE 1 (ZU § 4) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM DROGIST/ZUR DROGISTIN - SACHLICHE GLIEDERUNG - (Fundstelle: BGBl. I 1992, 1200 - 1212; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM MEDIENTECHNOLOGEN DRUCK UND ZUR MEDIENTECHNOLOGIN DRUCK*) (DRUCKER-AUSBILDUNGSVERORDNUNG - DRUCKERAUSBV) § 3 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung gliedert sich in 1. Pflichtqualifikationen nach § ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FEINOPTIKER UND ZUR FEINOPTIKERIN* (FEINOPTIKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - FEINOAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FEINOPTIKER UND ZUR FEINOPTIKERIN* (FEINOPTIKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - FEINOAUSBV) § 4 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG UND AUSBILDUNGSBERUFSBILD (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ZAHNMEDIZINISCHEN FACHANGESTELLTEN UND ZUR ZAHNMEDIZINISCHEN FACHANGESTELLTEN * (ZAHNMEDAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ZAHNMEDIZINISCHEN FACHANGESTELLTEN UND ZUR ZAHNMEDIZINISCHEN FACHANGESTELLTEN * (ZAHNMEDAUSBV) § 4 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG UND AUSBILDUNGSBERUFSBILD (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FEINOPTIKER UND ZUR FEINOPTIKERIN* (FEINOPTIKERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - FEINOAUSBV) ANLAGE (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM FEINOPTIKER UND ZUR FEINOPTIKERIN (Fundstelle: BGBl. 2024 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SCHUHFERTIGER UND ZUR SCHUHFERTIGERIN* (SCHUHFERTIGERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - SCHUHFAUSBV) § 2 DAUER DER BERUFSAUSBILDUNG Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM SCHUHFERTIGER UND ZUR SCHUHFERTIGERIN* (SCHUHFERTIGERAUSBILDUNGSVERORDNUNG - SCHUHFAUSBV) § 4 STRUKTUR DER BERUFSAUSBILDUNG, AUSBILDUNGSBERUFSBILD (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ZAHNMEDIZINISCHEN FACHANGESTELLTEN UND ZUR ZAHNMEDIZINISCHEN FACHANGESTELLTEN * (ZAHNMEDAUSBV) ANLAGE (ZU § 3 ABSATZ 1) AUSBILDUNGSRAHMENPLAN FÜR DIE BERUFSAUSBILDUNG ZUM ZAHNMEDIZINISCHEN FACHANGESTELLTEN UND ZUR ZAHNMEDIZINISCHEN ...