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Trefferliste für '§§ and 149 and 162 and abgabenordnung and ao'

Dokument 1 - 10 von 131 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
AO - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis****
... * Translations * Hinweise * Tastenkombinationen * Landesrecht * Rechtsprechung im Internet * Verwaltungsvorschriften im Internet * N-Lex ABGABENORDNUNG ZUR GESAMTAUSGABE DER NORM IM FORMAT:   HTML   PDF   XML   EPUB        Inhaltsübersicht Erster Teil   Einleitende Vorschriften Erster Abschnitt   Anwendungsbereich ...
§§ 134 bis 136 AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) §§ 134 BIS 136 (WEGGEFALLEN) Fußnote (+++ §§ 134 bis 136: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++) * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 149 AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 149 ABGABE DER STEUERERKLÄRUNGEN (1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. ...
§ 60a AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 60A FESTSTELLUNG DER SATZUNGSMÄßIGEN VORAUSSETZUNGEN (1) Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 wird gesondert festgestellt. Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung ...
§ 3 AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 3 STEUERN, STEUERLICHE NEBENLEISTUNGEN (1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt ...
§ 138j AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 138J AUSWERTUNG DER MITTEILUNGEN GRENZÜBERSCHREITENDER STEUERGESTALTUNGEN (1) Das Bundeszentralamt für Steuern wertet die ihm nach den §§ 138f bis 138h zugegangenen Mitteilungen aus. Soweit von mitgeteilten grenzüberschreitenden ...
§ 139c AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 139C WIRTSCHAFTS-IDENTIFIKATIONSNUMMER (1) Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben. Sie beginnt mit den Buchstaben "DE". Jede Wirtschafts-Identifikationsnummer darf nur einmal ...
§ 93c AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 93C DATENÜBERMITTLUNG DURCH DRITTE (1) Sind steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten (mitteilungspflichtige Stelle) an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln, so gilt vorbehaltlich ...
§ 47 AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 47 ERLÖSCHEN Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung ...
§ 171 AO - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ABGABENORDNUNG (AO) § 171 ABLAUFHEMMUNG (1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine ...
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