| | Inhaltsübersicht |
Teil 1 |
| Allgemeine Vorschriften |
| | § 1 Anwendungsbereich |
| | § 2 Begriffsbestimmungen |
| | § 3 Grundlegende Anforderungen |
| | § 4 Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, der notifizierten technischen Vorschriften und der technischen Vorschriften |
| | § 5 Ausnahmen von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität |
| | § 5a Ausnahmeverfahren betreffend die Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität |
| | § 6 Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuwendende Vorschriften |
| | § 7 Notifizierung von technischen Vorschriften |
| | § 8 Nebenbestimmungen |
Teil 2 |
| Genehmigung für das Inverkehrbringen, Fahrzeugtypgenehmigung und Inbetriebnahmegenehmigung |
Kapitel 1 |
| Erteilung einer Genehmigung |
| | § 9 Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung |
| | § 10 Genehmigungsstelle |
| | § 10a Bestandteile der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken |
Kapitel 2 |
| Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen |
| | § 11 Voraussetzungen und Verfahren |
| | § 12 Konformität von Fahrzeugen mit genehmigtem Fahrzeugtyp |
| | § 13 Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen |
| | § 14 Vorgehen im Fall eines Widerrufs einer Genehmigung |
Kapitel 3 |
| Probefahrten |
| | § 15 Probefahrten |
Kapitel 4 |
| Erteilung einer erstmaligen Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur |
| | § 16 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind |
| | § 17 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind |
| | § 18 Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung und Pflichten des Antragstellers |
| | § 19 Verfahren für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung |
Kapitel 5 |
| Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur nach Aufrüstung oder Erneuerung |
| | § 20 Aufrüstung und Erneuerung |
| | § 21 Anzeige bei Aufrüstung und Erneuerung |
| | § 22 Verfahren bei Aufrüstung und Erneuerung |
| | § 23 Zwischenzustände und zwischenzeitliche Betriebsaufnahme |
Teil 3 |
| Interoperabilitätskomponenten, Bauprodukte und Systeme |
| | § 24 Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitätskomponenten |
| | § 25 Interoperabilitätskomponenten, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen |
| | § 25a Maßnahmen gegenüber dem Hersteller, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen |
| | § 26 Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten |
| | § 27 Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen |
| | § 28 Marktaufsicht |
Teil 4 |
| Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen |
| | § 29 Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen |
| | § 29a Prüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs |
| | § 30 Pflichten bei Maßnahmen zur Aufrüstung oder Erneuerung |
| | § 31 Weitere Unterrichtungspflichten |
| | § 32 Aufbewahrungs-, Weitergabe- und Aufzeichnungspflichten |
Teil 5 |
| Konformitätsbewertungsstellen |
| | § 33 Aufgaben der benannten Stellen |
| | § 34 Aufgaben der bestimmten Stellen |
| | § 35 Anerkennungsvoraussetzungen |
| | § 35a Anerkennung der benannten Stellen |
| | § 35b Unterrichtungspflichten des Eisenbahn-Bundesamtes zur Anerkennung von benannten Stellen |
| | § 35c Anerkennung der bestimmten Stellen |
| | § 36 Rücknahme und Widerruf; Einstellung der Tätigkeit |
| | § 37 Unterauftragsvergabe |
| | § 37a Vorgehen der Konformitätsbewertungsstelle bei Nichterfüllung der Anforderungen durch den Hersteller |
| | § 37b Meldepflichten der Konformitätsbewertungsstellen |
| | § 37c Weitere Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen |
| | § 37d Mitarbeit in Koordinierungsgruppen |
Teil 6 |
| Register für Fahrzeuge und Fahrzeugkennzeichnung |
| | § 38 (weggefallen) |
| | § 38a Europäisches Fahrzeugeinstellungsregister |
| | § 39 Fahrzeugkennzeichnung |
| | § 40 Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen |
Teil 7 |
| Schlussbestimmungen |
| | § 41 Ordnungswidrigkeiten |
| | § 42 Übergangsvorschriften |
| | § 43 Befristung |
| | Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) Umsetzung von Entscheidungen und Beschlüssen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) |
| | Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2) Übrige Eisenbahninfrastruktur |
| | Anlage 3 (weggefallen) |
| | Anlage 4 (zu § 9 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2) Maßnahmen, die für die Bestandteile des Eisenbahnsystems als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung einzustufen sind |
| | Anlage 5 (zu § 9 Absatz 4) Maßnahmen, die für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten einzustufen sind |
| | Anlage 6 (zu § 18 Absatz 1 und § 21) Unterlagen zum Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung |
| | Anlage 7 (zu § 27 Absatz 1 und 4) Gegenstand einer Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen |