Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz

Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem

zur Gesamtausgabe der Norm im Format:   HTML   PDF   XML   EPUB

  Inhaltsübersicht
Teil 1
 Allgemeine Vorschriften
  § 1 Anwendungsbereich
  § 2 Begriffsbestimmungen
  § 3 Grundlegende Anforderungen
  § 4 Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, der notifizierten technischen Vorschriften und der technischen Vorschriften
  § 5 Ausnahmen von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
  § 5a Ausnahmeverfahren betreffend die Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
  § 6 Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuwendende Vorschriften
  § 7 Notifizierung von technischen Vorschriften
  § 8 Nebenbestimmungen
Teil 2
 Genehmigung für das Inverkehrbringen, Fahrzeugtypgenehmigung und Inbetriebnahmegenehmigung
Kapitel 1
 Erteilung einer Genehmigung
  § 9 Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung
  § 10 Genehmigungsstelle
  § 10a Bestandteile der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken
Kapitel 2
 Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen
  § 11 Voraussetzungen und Verfahren
  § 12 Konformität von Fahrzeugen mit genehmigtem Fahrzeugtyp
  § 13 Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
  § 14 Vorgehen im Fall eines Widerrufs einer Genehmigung
Kapitel 3
 Probefahrten
  § 15 Probefahrten
Kapitel 4
 Erteilung einer erstmaligen Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur
  § 16 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind
  § 17 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind
  § 18 Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung und Pflichten des Antragstellers
  § 19 Verfahren für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung
Kapitel 5
 Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur nach Aufrüstung oder Erneuerung
  § 20 Aufrüstung und Erneuerung
  § 21 Anzeige bei Aufrüstung und Erneuerung
  § 22 Verfahren bei Aufrüstung und Erneuerung
  § 23 Zwischenzustände und zwischenzeitliche Betriebsaufnahme
Teil 3
 Interoperabilitätskomponenten, Bauprodukte und Systeme
  § 24 Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitätskomponenten
  § 25 Interoperabilitätskomponenten, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
  § 25a Maßnahmen gegenüber dem Hersteller, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
  § 26 Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten
  § 27 Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen
  § 28 Marktaufsicht
Teil 4
 Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
  § 29 Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
  § 29a Prüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs
  § 30 Pflichten bei Maßnahmen zur Aufrüstung oder Erneuerung
  § 31 Weitere Unterrichtungspflichten
  § 32 Aufbewahrungs-, Weitergabe- und Aufzeichnungspflichten
Teil 5
 Konformitätsbewertungsstellen
  § 33 Aufgaben der benannten Stellen
  § 34 Aufgaben der bestimmten Stellen
  § 35 Anerkennungsvoraussetzungen
  § 35a Anerkennung der benannten Stellen
  § 35b Unterrichtungspflichten des Eisenbahn-Bundesamtes zur Anerkennung von benannten Stellen
  § 35c Anerkennung der bestimmten Stellen
  § 36 Rücknahme und Widerruf; Einstellung der Tätigkeit
  § 37 Unterauftragsvergabe
  § 37a Vorgehen der Konformitätsbewertungsstelle bei Nichterfüllung der Anforderungen durch den Hersteller
  § 37b Meldepflichten der Konformitätsbewertungsstellen
  § 37c Weitere Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen
  § 37d Mitarbeit in Koordinierungsgruppen
Teil 6
 Register für Fahrzeuge und Fahrzeugkennzeichnung
  § 38 (weggefallen)
  § 38a Europäisches Fahrzeugeinstellungsregister
  § 39 Fahrzeugkennzeichnung
  § 40 Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen
Teil 7
 Schlussbestimmungen
  § 41 Ordnungswidrigkeiten
  § 42 Übergangsvorschriften
  § 43 Befristung
  Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1)
Umsetzung von Entscheidungen und Beschlüssen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)
  Anlage 2 (zu § 6 Absatz 2)
Übrige Eisenbahninfrastruktur
  Anlage 3 (weggefallen)
  Anlage 4 (zu § 9 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2)
Maßnahmen, die für die Bestandteile des Eisenbahnsystems als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung einzustufen sind
  Anlage 5 (zu § 9 Absatz 4)
Maßnahmen, die für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten einzustufen sind
  Anlage 6 (zu § 18 Absatz 1 und § 21)
Unterlagen zum Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung
  Anlage 7 (zu § 27 Absatz 1 und 4)
Gegenstand einer Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen