Erster Abschnitt |
| Allgemeines |
| | § 1 Geltungsbereich |
| | § 2 Begriffsbestimmungen |
| | § 3 Fahrberechtigung |
| | § 4 Geografischer Geltungsbereich, ausstellende Stelle und Eigentum |
Zweiter Abschnitt |
| Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins und Ausstellung der Zusatzbescheinigung |
| | § 5 Voraussetzungen |
| | § 6 Ausbildung |
| | § 7 Prüfungen |
| | § 7a Grundsätze für Prüfungen |
| | § 8 Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins |
| | § 8a Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten zur Identitätsfeststellung |
| | § 9 Ausstellung der Zusatzbescheinigung |
Dritter Abschnitt |
| Einsatz als Triebfahrzeugführer |
| | § 10 Register der Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen |
| | § 11 Regelmäßige und anlassbezogene Überprüfungen und Untersuchungen |
| | § 12 Überwachung der Triebfahrzeugführer; Unterrichtungspflichten |
| | § 13 Beendigung oder Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses |
Vierter Abschnitt |
| Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung, Prüfung und Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1, 3.2 |
| | § 14 Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer |
| | § 14a Antrag auf Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung |
| | § 14b Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer |
| | § 14c Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse |
| | § 14d Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für sonstiges, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautes Eisenbahnpersonal |
| | § 15 Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer |
| | § 15a Antrag auf Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung |
| | § 15b Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für Triebfahrzeugführer |
| | § 15c Anerkennung als Prüfer oder als Prüfstelle für den Teilbereich infrastrukturbezogene Fachkenntnisse |
| | § 16 Voraussetzungen für die Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 |
| | § 16a Antrag auf Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2; Antrag auf Verlängerung |
| | § 16b Befristung und Verlängerung der Anerkennung als Arzt oder Psychologe oder als zuständige Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 Unterabschnitt 2.1, 2.2, 3.1 oder 3.2 |
| | § 17 Gemeinsame Bestimmungen für die Anerkennung von Personen und Stellen |
| | § 18 Gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung |
Fünfter Abschnitt |
| Kontrollen und Ordnungswidrigkeiten |
| | § 19 Kontrollen durch die zuständige Behörde |
| | § 19a Aussetzung und Entziehung eines Triebfahrzeugführerscheins |
| | § 19b Maßnahmen bei Wegfall der Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins mit Auslandsbezug |
| | § 19c Weitere Maßnahmen der zuständigen Behörde |
| | § 20 Ordnungswidrigkeiten |
Sechster Abschnitt |
| Schlussbestimmungen |
| | § 21 Übergangsvorschriften |
| | § 22 Anwendungsbestimmungen |
| | Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 und 3) Modell der Europäischen Union für den Triebfahrzeugführerschein |
| | Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2) Europäisches Modell für die Zusatzbescheinigung |
| | Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 2) Muster eines vorläufigen Führerscheins |
| | Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4, § 11 Absatz 3 Satz 3 und 4, § 12 Absatz 5, §§ 16 bis 16b) Medizinische und psychologische Anforderungen |
| | Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 6 Absatz 1, § 7a Absatz 3 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 1) Allgemeine Fachkenntnisse für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins |
| | Anlage 6 (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1) Fahrzeugbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung |
| | Anlage 7 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 7 und § 7a Absatz 3 Satz 1) Infrastrukturbezogene Fachkenntnisse für den Erwerb der Zusatzbescheinigung |
| | Anlage 8 (zu § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsmethode |
| | Anlage 9 (zu § 10 Absatz 2 und 3) Register der Triebfahrzeugführerscheine |
| | Anlage 10 (zu § 10 Absatz 4 und 6) Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer |
| | Anlage 11 (zu § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2) Häufigkeit der regelmäßigen Untersuchungen und Überprüfungen |
| | Anlage 12 (zu § 13 Absatz 2) Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung |