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Trefferliste für 'fahrerlaubnisverordnung'

Dokument 121 - 130 von 171 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 56 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 56 ABRUF IM AUTOMATISIERTEN VERFAHREN AUS DEM ZENTRALEN FAHRERLAUBNISREGISTER DURCH STELLEN IM AUSLAND NACH § 56 DES STRAßENVERKEHRSGESETZES (1) Zur Übermittlung ...
Anlage FeV2010AusnV 2 - Einzelnorm*
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE VERORDNUNG ÜBER AUSNAHMEN VON DEN VORSCHRIFTEN DER FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG ANLAGE (ZU § 1) (Fundstelle: BGBl. I 2011, 3114; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1. Anforderungen an die Fahrer Der Kraftfahrzeugführer muss eine vom Bundeskriminalamt ...
§ 57 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 57 SPEICHERUNG DER DATEN IN DEN ÖRTLICHEN FAHRERLAUBNISREGISTERN Über Fahrerlaubnisinhaber sowie über Personen, denen ein Verbot erteilt wurde, ein Fahrzeug ...
§ 58 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 58 ÜBERMITTLUNG VON DATEN AUS DEN ÖRTLICHEN FAHRERLAUBNISREGISTERN (1) Für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung und zum Vollzug von Strafen dürfen ...
§ 59 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 59 SPEICHERUNG VON DATEN IM FAHREIGNUNGSREGISTER (1) Im Fahreignungsregister sind im Rahmen von § 28 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu ...
§ 60 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 60 ÜBERMITTLUNG VON DATEN NACH § 30 DES STRAßENVERKEHRSGESETZES (1) Für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 30 Absatz 1 Nummer ...
§ 61 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 61 ABRUF IM AUTOMATISIERTEN VERFAHREN NACH § 30A DES STRAßENVERKEHRSGESETZES (1) Zur Übermittlung nach § 30a Absatz 1 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes durch ...
§ 62 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 62 AUTOMATISIERTES ANFRAGE- UND AUSKUNFTSVERFAHREN NACH § 30B DES STRAßENVERKEHRSGESETZES (1) Die Übermittlung der Daten nach § 60 ist auch in einem automatisierten ...
§ 63 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 63 VORZEITIGE TILGUNG (1) Wurde die Fahrerlaubnis durch eine Fahrerlaubnisbehörde ausschließlich wegen körperlicher oder geistiger Mängel oder wegen fehlender ...
§ 64 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 64 IDENTITÄTSNACHWEIS (1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Absatz 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden anerkannt 1. die amtliche ...
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