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Trefferliste für 'fahrerlaubnisverordnung'

Dokument 121 - 130 von 171 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 2 FeV2010AusnV 2 - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE VERORDNUNG ÜBER AUSNAHMEN VON DEN VORSCHRIFTEN DER FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG § 2  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
§ 46 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 46 ENTZIEHUNG, BESCHRÄNKUNG, AUFLAGEN (1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde ...
Anlage FeV2010AusnV 2 - Einzelnorm*
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE VERORDNUNG ÜBER AUSNAHMEN VON DEN VORSCHRIFTEN DER FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG ANLAGE (ZU § 1) (Fundstelle: BGBl. I 2011, 3114; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1. Anforderungen an die Fahrer Der Kraftfahrzeugführer muss eine vom Bundeskriminalamt ...
Anlage 1 KfSachvV - Einzelnorm*
... ) ANLAGE 1 (ZU § 1 ABSATZ 3 NUMMER 2) ANFORDERUNGEN AN AMTLICH ANERKANNTE SACHVERSTÄNDIGE ODER PRÜFER FÜR DEN KRAFTFAHRZEUGVERKEHR NACH § 15 DER FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG (FAHRERLAUBNISPRÜFUNGEN) 1. Erforderliche Befähigung von Fahrerlaubnisprüfern Bewerber im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 2 müssen in ...
§ 47 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 47 VERFAHRENSREGELUNGEN (1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der ...
§ 48a FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 48A VORAUSSETZUNGEN (1) Im Falle des § 10 Absatz 1 laufende Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa findet § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 keine Anwendung. ...
§ 48b FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 48B EVALUATION Die für Zwecke der Evaluation erhobenen personenbezogene Daten der teilnehmenden Fahranfänger und Begleiter sind spätestens am 31. Dezember ...
§ 49 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 49 SPEICHERUNG DER DATEN IM ZENTRALEN FAHRERLAUBNISREGISTER (1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach § 50 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes folgende ...
§ 50 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 50 ÜBERMITTLUNG DER DATEN VOM KRAFTFAHRT-BUNDESAMT AN DIE FAHRERLAUBNISBEHÖRDEN NACH § 2C DES STRAßENVERKEHRSGESETZES Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet ...
§ 51 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 51 ÜBERMITTLUNG VON DATEN AUS DEM ZENTRALEN FAHRERLAUBNISREGISTER NACH DEN §§ 52 UND 55 DES STRAßENVERKEHRSGESETZES (1) Übermittelt werden dürfen 1. im Rahmen ...
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