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Trefferliste für 'fahrerlaubnisverordnung'

Dokument 31 - 40 von 171 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
§ 66 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 66 TRÄGER VON BEGUTACHTUNGSSTELLEN FÜR FAHREIGNUNG (1) Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen bedürfen der amtlichen ...
§ 67 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 67 SEHTESTSTELLE (1) Sehteststellen bedürfen – unbeschadet der Absätze 4 und 5 – der amtlichen Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde ...
§ 68 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 68 STELLEN FÜR DIE SCHULUNG IN ERSTER HILFE (1) Stellen, die Schulungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen, bedürfen der amtlichen ...
§ 69 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 69 STELLEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER FAHRERLAUBNISPRÜFUNG (1) Die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung obliegt den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern ...
§ 70 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 70 TRÄGER VON KURSEN ZUR WIEDERHERSTELLUNG DER KRAFTFAHREIGNUNG (1) Träger, die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung von alkohol- oder drogenauffälligen ...
§ 71 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 71 VERKEHRSPSYCHOLOGISCHE BERATUNG (1) Für die Durchführung der verkehrspsychologischen Beratung nach § 2a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes gelten die ...
§ 71a FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 71A TRÄGER VON UNABHÄNGIGEN STELLEN FÜR DIE BESTÄTIGUNG DER EIGNUNG VON EINGESETZTEN PSYCHOLOGISCHEN TESTVERFAHREN UND -GERÄTEN (1) Die Eignung von psychologischen ...
§ 71b FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 71B TRÄGER VON UNABHÄNGIGEN STELLEN FÜR DIE BESTÄTIGUNG DER EIGNUNG VON KURSEN ZUR WIEDERHERSTELLUNG DER KRAFTFAHREIGNUNG Die Eignung von Kursen, die Träger ...
§ 72 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 72 BEGUTACHTUNG (1) Die 1. Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66, 2. Technischen Prüfstellen nach § 69 in Verbindung mit den §§ 10 und ...
§ 73 FeV - Einzelnorm*
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 73 ZUSTÄNDIGKEITEN (1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die obersten Landesbehörden oder die höheren Verwaltungsbehörden zuständig sind oder diese Verordnung ...
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