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zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 50 ÜBERMITTLUNG DER DATEN VOM KRAFTFAHRT-BUNDESAMT AN DIE FAHRERLAUBNISBEHÖRDEN NACH § 2C DES STRAßENVERKEHRSGESETZES Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 51 ÜBERMITTLUNG VON DATEN AUS DEM ZENTRALEN FAHRERLAUBNISREGISTER NACH DEN §§ 52 UND 55 DES STRAßENVERKEHRSGESETZES (1) Übermittelt werden dürfen 1. im Rahmen ...