zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 6 EINTEILUNG DER FAHRERLAUBNISKLASSEN (1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt: Klasse AM: – leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) ANLAGE 8A (ZU § 22 ABSATZ 4 SATZ 7) (Fundstelle: BGBl. I 2015, 1679 — 1680) Muster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF)Vorbemerkungen Farbe ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 6A FAHRERLAUBNIS DER KLASSE B MIT DER SCHLÜSSELZAHL 96 (1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) ANLAGE 8B (ZU § 48A) (Fundstelle: BGBl. I 2015, 1681 — 1682) Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“Vorbemerkungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 6B FAHRERLAUBNIS DER KLASSE B MIT DER SCHLÜSSELZAHL 196 (1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder(auch ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) ANLAGE 8C (ZU § 25B ABSATZ 2) MUSTER EINES INTERNATIONALEN FÜHRERSCHEINS NACH DEM INTERNATIONALEN ABKOMMEN ÜBER KRAFTFAHRZEUGVERKEHR VOM 24. APRIL 1926 (Fundstelle ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 6C SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DAS FÜHREN VON EINSATZFAHRZEUGEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHREN, DER NACH LANDESRECHT ANERKANNTEN RETTUNGSDIENSTE, DES TECHNISCHEN ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) ANLAGE 8D (ZU § 25B ABSATZ 3) MUSTER EINES INTERNATIONALEN FÜHRERSCHEINS NACH DEM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN STRAßENVERKEHR VOM 8. NOVEMBER 1968 (Fundstelle: BGBl ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 7 ORDENTLICHER WOHNSITZ IM INLAND (1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) ANLAGE 8E (ZU § 24A ABSATZ 2 SATZ 1) UMTAUSCH VOR DEM 19. JANUAR 2013 AUSGESTELLTER FÜHRERSCHEINE (Fundstelle: BGBl. I 2019, 222 bzgl. der einzelnen Änderungen ...