zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 52 ABRUF IM AUTOMATISIERTEN VERFAHREN AUS DEM ZENTRALEN FAHRERLAUBNISREGISTER DURCH STELLEN IM INLAND NACH § 53 DES STRAßENVERKEHRSGESETZES (1) Zur Übermittlung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 53 AUTOMATISIERTES ANFRAGE- UND AUSKUNFTSVERFAHREN BEIM ZENTRALEN FAHRERLAUBNISREGISTER NACH § 54 DES STRAßENVERKEHRSGESETZES (1) Übermittelt werden dürfen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 54 SICHERUNG GEGEN MISSBRAUCH (1) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach § 53 des ...
weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE VERORDNUNG ÜBER AUSNAHMEN VON DEN VORSCHRIFTEN DER FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG EINGANGSFORMEL Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe w in Verbindung mit § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe w durch Artikel ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 55 AUFZEICHNUNG DER ABRUFE (1) Der Anlass des Abrufs ist unter Verwendung folgender Schlüsselzeichen zu übermitteln: A. Überwachung des Straßenverkehrs B ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 56 ABRUF IM AUTOMATISIERTEN VERFAHREN AUS DEM ZENTRALEN FAHRERLAUBNISREGISTER DURCH STELLEN IM AUSLAND NACH § 56 DES STRAßENVERKEHRSGESETZES (1) Zur Übermittlung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE VERORDNUNG ÜBER AUSNAHMEN VON DEN VORSCHRIFTEN DER FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG § 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung * Feedback-Formular *
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 57 SPEICHERUNG DER DATEN IN DEN ÖRTLICHEN FAHRERLAUBNISREGISTERN Über Fahrerlaubnisinhaber sowie über Personen, denen ein Verbot erteilt wurde, ein Fahrzeug ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis ZWEITE VERORDNUNG ÜBER AUSNAHMEN VON DEN VORSCHRIFTEN DER FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG ANLAGE (ZU § 1) (Fundstelle: BGBl. I 2011, 3114; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1. Anforderungen an die Fahrer Der Kraftfahrzeugführer muss eine vom Bundeskriminalamt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 58 ÜBERMITTLUNG VON DATEN AUS DEN ÖRTLICHEN FAHRERLAUBNISREGISTERN (1) Für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung und zum Vollzug von Strafen dürfen ...