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Trefferliste für 'fahrerlaubnisverordnung'
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- § 24 FeV - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 24 VERLÄNGERUNG VON FAHRERLAUBNISSEN (1) Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inhabers jeweils
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- § 24a FeV - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 24A GÜLTIGKEIT VON FÜHRERSCHEINEN (1) Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. Die Vorschriften des
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- § 25 FeV - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 25 AUSFERTIGUNG DES FÜHRERSCHEINS (1) Der Führerschein wird nach Muster 1 der Anlage 8 ausgefertigt. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller
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- § 25a FeV - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 25A ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINES INTERNATIONALEN FÜHRERSCHEINS (1) Kraftfahrzeugführer erhalten auf Antrag den Internationalen Führerschein, wenn sie das
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- § 25b FeV - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 25B AUSSTELLUNG DES INTERNATIONALEN FÜHRERSCHEINS (1) Internationale Führerscheine müssen nach den Anlagen 8c und 8d in deutscher Sprache mit lateinischen
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- § 26 FeV - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 26 DIENSTFAHRERLAUBNIS (1) Die von den Dienststellen der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei (§ 73 Absatz 4) erteilten Fahrerlaubnisse berechtigen
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- § 27 FeV - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 27 VERHÄLTNIS VON ALLGEMEINER FAHRERLAUBNIS UND DIENSTFAHRERLAUBNIS (1) Beantragt der Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis während der Dauer des Dienstverhältnisses
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- § 28 FeV - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 28 ANERKENNUNG VON FAHRERLAUBNISSEN AUS MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION ODER EINEM ANDEREN VERTRAGSSTAAT DES ABKOMMENS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
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- § 29 FeV - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 29 AUSLÄNDISCHE FAHRERLAUBNISSE (1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie
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- § 29a FeV - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 29A FAHRERLAUBNISSE VON IN DEUTSCHLAND STATIONIERTEN ANGEHÖRIGEN DER STREITKRÄFTE DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA UND KANADAS In Deutschland stationierte
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