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Inhaltsverzeichnis FAHRSCHÜLER-AUSBILDUNGSORDNUNG § 5A PRAKTISCHE AUSBILDUNG AUF KRAFTFAHRZEUGEN MIT SCHALTGETRIEBE DER KLASSE B GEMÄß § 17A DER FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG (1) Für den Nachweis nach § 17a Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind mindestens 10 Stunden (à 45 Minuten) auf einem Kraftfahrzeug ...
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