zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 29A FAHRERLAUBNISSE VON IN DEUTSCHLAND STATIONIERTEN ANGEHÖRIGEN DER STREITKRÄFTE DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA UND KANADAS In Deutschland stationierte ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 30 ERTEILUNG EINER FAHRERLAUBNIS AN INHABER EINER FAHRERLAUBNIS AUS EINEM MITGLIEDSTAAT DER EUROPÄISCHEN UNION ODER EINEM ANDEREN VERTRAGSSTAAT DES ABKOMMENS ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 30A WEITERGELTUNG EINER DEUTSCHEN FAHRERLAUBNIS UND RÜCKTAUSCH VON FÜHRERSCHEINEN (1) Wird ein auf Grund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellter Führerschein ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 31 ERTEILUNG EINER FAHRERLAUBNIS AN INHABER EINER FAHRERLAUBNIS AUS EINEM STAAT AUßERHALB DES ABKOMMENS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM (1) Beantragt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 32 AUSNAHMEN VON DER PROBEZEIT Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaubnisse der Klassen AM ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 33 BERECHNUNG DER PROBEZEIT BEI INHABERN VON DIENSTFAHRERLAUBNISSEN UND FAHRERLAUBNISSEN AUS STAATEN AUßERHALB DES ABKOMMENS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 34 BEWERTUNG DER STRAFTATEN UND ORDNUNGSWIDRIGKEITEN IM RAHMEN DER FAHRERLAUBNIS AUF PROBE UND ANORDNUNG DES AUFBAUSEMINARS (1) Die Bewertung der Straftaten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 35 AUFBAUSEMINARE (1) Das Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. Es besteht aus einem Kurs mit vier ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 36 BESONDERE AUFBAUSEMINARE NACH § 2B ABSATZ 2 SATZ 2 DES STRAßENVERKEHRSGESETZES (1) Inhaber von Fahrerlaubnissen auf Probe, die wegen Zuwiderhandlungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 37 TEILNAHMEBESCHEINIGUNG (1) Über die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 35 oder § 36 ist vom Seminarleiter eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde ...