zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) ANLAGE 16 (ZU § 42 ABSATZ 2) RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER VERKEHRSPÄDAGOGISCHEN TEILMAßNAHME DES FAHREIGNUNGSSEMINARS (Fundstelle: BGBl. I 2013, ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 17 PRAKTISCHE PRÜFUNG (1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) ANLAGE 17 (ZU § 43A NUMMER 3 BUCHSTABE A) INHALTE DER PRÜFUNG IM RAHMEN DER QUALITÄTSSICHERUNG DER FAHREIGNUNGSSEMINARE UND EINWEISUNGSLEHRGÄNGE (Fundstelle ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 17A BESCHRÄNKUNG AUF FAHRZEUGE MIT AUTOMATIKGETRIEBE (1) Wird die Prüfungsfahrt auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe durchgeführt, ist die Fahrerlaubnis ...
zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) ANLAGE 18 (ZU § 44 ABSATZ 1) FORMAT DIN A5 ODER IN FÄLLEN DES 1-SEITIGEN AUSDRUCKS DIN A4 (Fundstelle: BGBl. I 2014, 373, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 18 GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR DIE THEORETISCHE UND DIE PRAKTISCHE PRÜFUNG (1) Bei Täuschungshandlungen gilt die Prüfung als nicht bestanden. Eine nicht bestandene ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 19 SCHULUNG IN ERSTER HILFE (1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen an einer Schulung in Erster Hilfe teilnehmen, die mindestens neun Unterrichtseinheiten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 20 NEUERTEILUNG EINER FAHRERLAUBNIS (1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 21 ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FAHRERLAUBNIS (1) Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 22 VERFAHREN BEI DER BEHÖRDE UND DER TECHNISCHEN PRÜFSTELLE (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle und die Fahrerlaubnisbehörde können durch ...