zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) § 47 Verfahrensregelungen (1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) § 74 Ausnahmen (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) § 73 Zuständigkeiten (1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die obersten Landesbehörden oder die höheren Verwaltungsbehörden zuständig sind oder diese ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) § 15 Fahrerlaubnisprüfung (1) Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) § 24a Gültigkeit von Führerscheinen (1) Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. Die Vorschriften ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen (1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) § 25b Ausstellung des Internationalen Führerscheins (1) Internationale Führerscheine müssen nach den Anlagen 8c und 8d in deutscher Sprache mit lateinischen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) § 58 Übermittlung von Daten aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern (1) Für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung und zum Vollzug von Strafen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) § 6b Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 (1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder ...