zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 13A KLÄRUNG VON EIGNUNGSZWEIFELN BEI CANNABISPROBLEMATIK Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) ANLAGE 14A (ZU § 71A ABSATZ 3) VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AMTLICHE ANERKENNUNG ALS TRÄGER EINER UNABHÄNGIGEN STELLE FÜR DIE BESTÄTIGUNG DER EIGNUNG DER EINGESETZTEN ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 14 KLÄRUNG VON EIGNUNGSZWEIFELN IM HINBLICK AUF BETÄUBUNGSMITTEL UND ARZNEIMITTEL (1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) ANLAGE 15 (ZU § 70 ABSATZ 2) VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AMTLICHE ANERKENNUNG ALS TRÄGER VON KURSEN ZUR WIEDERHERSTELLUNG DER KRAFTFAHREIGNUNG (Fundstelle: BGBl ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 15 FAHRERLAUBNISPRÜFUNG (1) Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen. (2 ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) ANLAGE 15A (ZU § 71B) VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AMTLICHE ANERKENNUNG ALS TRÄGER EINER UNABHÄNGIGEN STELLE FÜR DIE BESTÄTIGUNG DER GEEIGNETHEIT VON KURSEN ZUR ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 16 THEORETISCHE PRÜFUNG (1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er 1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) ANLAGE 16 (ZU § 42 ABSATZ 2) RAHMENLEHRPLAN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER VERKEHRSPÄDAGOGISCHEN TEILMAßNAHME DES FAHREIGNUNGSSEMINARS (Fundstelle: BGBl. I 2013, ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) § 17 PRAKTISCHE PRÜFUNG (1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG VON PERSONEN ZUM STRAßENVERKEHR (FAHRERLAUBNIS-VERORDNUNG - FEV) ANLAGE 17 (ZU § 43A NUMMER 3 BUCHSTABE A) INHALTE DER PRÜFUNG IM RAHMEN DER QUALITÄTSSICHERUNG DER FAHREIGNUNGSSEMINARE UND EINWEISUNGSLEHRGÄNGE (Fundstelle ...