zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) § 36 Besondere Aufbauseminare nach § 2b Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (1) Inhaber von Fahrerlaubnissen auf Probe, die wegen Zuwiderhandlungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) § 31 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (1) Beantragt ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) Anlage 15a (zu § 71b) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Geeignetheit von Kursen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) § 43a Anforderungen an Qualitätssicherungssysteme für das Fahreignungsseminar Macht die nach Landesrecht zuständige Behörde von der Möglichkeit der Qualitätssicherungssysteme ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) Anlage 14a (zu § 71a Absatz 3) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Eignung der eingesetzten ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) § 22 Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde oder Stelle und die Fahrerlaubnisbehörde können ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) § 30 Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) § 71a Träger von unabhängigen Stellen für die Bestätigung der Eignung von eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräten (1) Die Eignung von psychologischen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) Anlage 5 (Fundstelle: BGBl. I 2010, 2030 - 2033; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Anlage 5 (zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5) Eignungsuntersuchungen ...
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) § 17 Praktische Prüfung (1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls ...