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Trefferliste für 'gg'

Dokument 101 - 110 von 582 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.
Art 108 GG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 108  (1) Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ...
Art 33 GG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 33  (1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem ...
Art 109 GG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 109  (1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig. (2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten ...
Art 34 GG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 34  Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft ...
Art 109a GG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 109A  (1) Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern durch ein ...
Art 35 GG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 35  (1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. (2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land ...
Art 110 GG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 110  (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden ...
Art 36 GG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 36  (1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande ...
Art 111 GG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 111  (1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben ...
Art 37 GG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 37  (1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen ...
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