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- Art 91a GG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 91A (1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse
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- Art 10 GG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 10 (1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen
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- Art 91b GG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 91B (1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Vereinbarungen, die im Schwerpunkt
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- Art 11 GG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 11 (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende
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- Art 91c GG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 91C (1) Bund und Länder können bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken. (2) Bund und Länder können auf
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- Art 12 GG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 12 (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu
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- Art 91d GG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 91D Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen. * zum Seitenanfang * Impressum *
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- Art 12a GG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 12A (1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden. (2) Wer aus Gewissensgründen
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- Art 91e GG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 91E (1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel
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- Art 92 GG - Einzelnorm



- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 92 Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder
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