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Trefferliste für 'gg'
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- Anlage AZRG-DV - Einzelnorm
- zurück Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES GESETZES ÜBER DAS AUSLÄNDERZENTRALREGISTER (AZRG-DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG - AZRG-DV) ANLAGE DATEN, DIE IM REGISTER GESPEICHERT WERDEN, ÜBERMITTELNDE STELLEN, ÜBERMITTLUNGS-/WEITERGABEEMPFÄNGER (Fundstelle: BGBl. I 2007, 2012 -
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- Art 1 GGArt91cVtrG - Einzelnorm
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DER ZUSAMMENARBEIT BEIM EINSATZ DER INFORMATIONSTECHNOLOGIE IN DEN VERWALTUNGEN VON BUND UND LÄNDERN – VERTRAG ZUR AUSFÜHRUNG VON ARTIKEL 91C GG (SIEHE: GGART91CVTR) ART 1 (1) Dem „Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der ...
- Anlage 3 MarkschBergV - Einzelnorm
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ff) die Ansatzpunkte der Bohrungen mit ihren Bezeichnungen, soweit sie nicht zur engräumigen Untersuchung einer oberflächennahen Lagerstätte dienen, gg) bergbaubedingte Tagesbrüche und Unstetigkeiten, hh) den Verlauf von Schnittlinien und die Spuren von Seigerrissebenen, ii) das Ausgehende der Lagerstätte ...
- Eingangsformel GGArt91cVtrG - Einzelnorm
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DER ZUSAMMENARBEIT BEIM EINSATZ DER INFORMATIONSTECHNOLOGIE IN DEN VERWALTUNGEN VON BUND UND LÄNDERN – VERTRAG ZUR AUSFÜHRUNG VON ARTIKEL 91C GG (SIEHE: GGART91CVTR) EINGANGSFORMEL Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: * zum Seitenanfang * Impressum * Datenschutz * Barrierefreiheitserklärung ...
- Art 2 GGArt91cVtrG - Einzelnorm
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DER ZUSAMMENARBEIT BEIM EINSATZ DER INFORMATIONSTECHNOLOGIE IN DEN VERWALTUNGEN VON BUND UND LÄNDERN – VERTRAG ZUR AUSFÜHRUNG VON ARTIKEL 91C GG (SIEHE: GGART91CVTR) ART 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag, an dem die ...
- Gesetze im Internet - Gesetze / Verordnungen - Teilliste
- * Startseite * Gesetze / Verordnungen * Aktualitätendienst * Titelsuche * Volltextsuche * Translations * Hinweise * Tastenkombinationen * Landesrecht * Rechtsprechung im Internet * Verwaltungsvorschriften im Internet * N-Lex GESETZE / VERORDNUNGEN - TEILLISTE G G 10 Gesetz zur Beschränkung des Brief
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- Präambel GGArt91cÄndVtr 1 - Einzelnorm
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DER ZUSAMMENARBEIT BEIM EINSATZ DER INFORMATIONSTECHNOLOGIE IN DEN VERWALTUNGEN VON BUND UND LÄNDERN – VERTRAG ZUR AUSFÜHRUNG VON ARTIKEL 91C GG PRÄAMBEL Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt ...
- Art 2 GGArt91cÄndVtr 1 - Einzelnorm
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DER ZUSAMMENARBEIT BEIM EINSATZ DER INFORMATIONSTECHNOLOGIE IN DEN VERWALTUNGEN VON BUND UND LÄNDERN – VERTRAG ZUR AUSFÜHRUNG VON ARTIKEL 91C GG ART 2 BEKANNTMACHUNGSERLAUBNIS Der Bund und die Länder können den Wortlaut des IT-Staatsvertrags in der am Tag des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz ...
- Art 3 GGArt91cÄndVtr 1 - Einzelnorm
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DER ZUSAMMENARBEIT BEIM EINSATZ DER INFORMATIONSTECHNOLOGIE IN DEN VERWALTUNGEN VON BUND UND LÄNDERN – VERTRAG ZUR AUSFÜHRUNG VON ARTIKEL 91C GG ART 3 INKRAFTTRETEN (1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei ...
- § 7 AtG - Einzelnorm
- zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GESETZ ÜBER DIE FRIEDLICHE VERWENDUNG DER KERNENERGIE UND DEN SCHUTZ GEGEN IHRE GEFAHREN (ATOMGESETZ) § 7 GENEHMIGUNG VON ANLAGEN (1) Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen
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