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Trefferliste für 'gg'

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Art 109a GG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 109A  (1) Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern durch ein ...
Art 35 GG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 35  (1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. (2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land ...
Art 110 GG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 110  (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden ...
Art 36 GG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 36  (1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande ...
Art 111 GG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 111  (1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben ...
Art 37 GG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 37  (1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen ...
Art 112 GG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 112  Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. ...
Art 38 GG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 38  (1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht ...
Art 113 GG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 113  (1) Gesetze, welche die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Ausgaben des Haushaltsplanes erhöhen oder neue Ausgaben in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung ...
Art 39 GG - Einzelnorm**
zurück weiter Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis GRUNDGESETZ FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ART 39  (1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig ...
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