Startseite
Gesetze / Verordnungen
Aktualitätendienst
Titelsuche
Volltextsuche
Translations
Hinweise
Tastenkombinationen
Landesrecht
Rechtsprechung im Internet
Verwaltungsvorschriften im Internet
N-Lex
Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden*,**
zur Gesamtausgabe der Norm im Format:
HTML
PDF
XML
EPUB
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs
Unterabschnitt 1
Vorgaben zur Kennzeichnung
§ 3 Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel
§ 4 Haltungsformen
§ 5 Bezeichnung der Haltungsformen
§ 6 Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung
§ 7 Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln
§ 8 Kennzeichnung in Farbe
§ 9 Kennzeichnung bei nicht vorverpackten Lebensmitteln
§ 10 Kennzeichnung im Fernabsatz
§ 11 Sonderfälle der Kennzeichnung
Unterabschnitt 2
Mitteilungspflichten und Registrierung inländischer Haltungseinrichtungen
§ 12 Mitteilung von Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe
§ 13 Änderungsmitteilung für inländische Betriebe
§ 14 Festlegung einer unbefristet gültigen Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe
§ 15 Festlegung einer befristet gültigen Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe, die nicht die Anforderungen nach § 22 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllen
§ 16 Register für inländische Betriebe und Haltungseinrichtungen
§ 17 Verarbeitung von Daten inländischer Betriebe
§ 18 Löschung von Daten inländischer Betriebe
Unterabschnitt 3
Aufzeichnungspflichten und Rückverfolgbarkeit inländischer Haltungseinrichtungen
§ 19 Aufzeichnungspflichten inländischer Betriebe
§ 20 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit für inländische Lebensmittelunternehmer
Abschnitt 3
Freiwillige Kennzeichnung ausländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs
Unterabschnitt 1
Vorgaben zur Kennzeichnung
§ 21 Freiwillige Kennzeichnung
§ 22 Antrag auf Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung
§ 23 Erteilung und Verlängerung der Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung
§ 24 Änderungsmitteilung der Genehmigungsinhaber und Aufhebung der Genehmigung
Unterabschnitt 2
Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten ausländischer Betriebe; Registrierung
§ 25 Mitteilung von Haltungseinrichtungen ausländischer Betriebe
§ 26 Änderungsmitteilung für ausländische Betriebe
§ 27 Festlegung einer Kennnummer für ausländische Haltungseinrichtungen
§ 28 Verwendung einer Kennnummer ausländischer Haltungseinrichtungen
§ 29 Register ausländischer Betriebe und Haltungseinrichtungen
§ 30 Verarbeitung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben
§ 31 Löschung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben
§ 32 Aufzeichnungspflichten ausländischer Betriebe
Abschnitt 4
Überwachung
§ 33 Maßnahmen der zuständigen Behörde
§ 34 Durchführung der Überwachung
§ 35 Mitwirkungspflichten
§ 36 Übertragung von Aufgaben der zuständigen Behörde auf Personen des Privatrechts
§ 37 Gegenseitige Information
Abschnitt 5
Bußgeldvorschriften
§ 38 Bußgeldvorschriften
§ 39 Einziehung
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 40 Übergangsregelungen
§ 41 Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
§ 42 Evaluierung
§ 43 Inkrafttreten
Anlage 1 Lebensmittel tierischen Ursprungs im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
Anlage 2 Tierarten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 2)
Maßgeblicher Haltungsabschnitt
Anlage 4 (zu § 4 Absatz 2 Nummer1)
Anforderungen an die Haltung von Tieren
Anlage 5 (zu § 7 Absatz 2)
Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer Farbe
Anlage 6 (zu § 7 Absatz 3 Satz 3)
Kennzeichnung in schwarzer Farbe bei vorverpackten Lebensmitteln tierischen Ursprungs von unterschiedlichen Tierarten
Anlage 7 (zu § 8)
Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in Farbe
Anlage 8 (zu § 11)
Sonderfälle der Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer Farbe
Anlage 9 (zu § 14 Absatz 5)
Kennung für die Haltung bei inländischen Betrieben
Anlage 10 (zu § 27 Absatz 2)
Kennung für die Haltung bei ausländischen Betrieben
Anlage 11 (zu § 41)
Fundstellenverzeichnis der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular