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Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden*,**

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  Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
 Allgemeine Bestimmungen
  § 1 Anwendungsbereich
  § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
 Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs
Unterabschnitt 1
 Vorgaben zur Kennzeichnung
  § 3 Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel
  § 4 Haltungsformen
  § 5 Bezeichnung der Haltungsformen
  § 6 Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung
  § 7 Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln
  § 8 Kennzeichnung in Farbe
  § 9 Kennzeichnung bei nicht vorverpackten Lebensmitteln
  § 10 Kennzeichnung im Fernabsatz
  § 11 Sonderfälle der Kennzeichnung
Unterabschnitt 2
 Mitteilungspflichten und Registrierung inländischer Haltungseinrichtungen
  § 12 Mitteilung von Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe
  § 13 Änderungsmitteilung für inländische Betriebe
  § 14 Festlegung einer unbefristet gültigen Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe
  § 15 Festlegung einer befristet gültigen Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe, die nicht die Anforderungen nach § 22 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllen
  § 16 Register für inländische Betriebe und Haltungseinrichtungen
  § 17 Verarbeitung von Daten inländischer Betriebe
  § 18 Löschung von Daten inländischer Betriebe
Unterabschnitt 3
 Aufzeichnungspflichten und Rückverfolgbarkeit inländischer Haltungseinrichtungen
  § 19 Aufzeichnungspflichten inländischer Betriebe
  § 20 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit für inländische Lebensmittelunternehmer
Abschnitt 3
 Freiwillige Kennzeichnung ausländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs
Unterabschnitt 1
 Vorgaben zur Kennzeichnung
  § 21 Freiwillige Kennzeichnung
  § 22 Antrag auf Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung
  § 23 Erteilung und Verlängerung der Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung
  § 24 Änderungsmitteilung der Genehmigungsinhaber und Aufhebung der Genehmigung
Unterabschnitt 2
 Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten ausländischer Betriebe; Registrierung
  § 25 Mitteilung von Haltungseinrichtungen ausländischer Betriebe
  § 26 Änderungsmitteilung für ausländische Betriebe
  § 27 Festlegung einer Kennnummer für ausländische Haltungseinrichtungen
  § 28 Verwendung einer Kennnummer ausländischer Haltungseinrichtungen
  § 29 Register ausländischer Betriebe und Haltungseinrichtungen
  § 30 Verarbeitung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben
  § 31 Löschung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben
  § 32 Aufzeichnungspflichten ausländischer Betriebe
Abschnitt 4
 Überwachung
  § 33 Maßnahmen der zuständigen Behörde
  § 34 Durchführung der Überwachung
  § 35 Mitwirkungspflichten
  § 36 Übertragung von Aufgaben der zuständigen Behörde auf Personen des Privatrechts
  § 37 Gegenseitige Information
Abschnitt 5
 Bußgeldvorschriften
  § 38 Bußgeldvorschriften
  § 39 Einziehung
Abschnitt 6
 Schlussbestimmungen
  § 40 Übergangsregelungen
  § 41 Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
  § 42 Evaluierung
  § 43 Inkrafttreten
  Anlage 1 Lebensmittel tierischen Ursprungs im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
  Anlage 2 Tierarten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
  Anlage 3 (zu § 3 Absatz 2)
Maßgeblicher Haltungsabschnitt
  Anlage 4 (zu § 4 Absatz 2 Nummer1)
Anforderungen an die Haltung von Tieren
  Anlage 5 (zu § 7 Absatz 2)
Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer Farbe
  Anlage 6 (zu § 7 Absatz 3 Satz 3)
Kennzeichnung in schwarzer Farbe bei vorverpackten Lebensmitteln tierischen Ursprungs von unterschiedlichen Tierarten
  Anlage 7 (zu § 8)
Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in Farbe
  Anlage 8 (zu § 11)
Sonderfälle der Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer Farbe
  Anlage 9 (zu § 14 Absatz 5)
Kennung für die Haltung bei inländischen Betrieben
  Anlage 10 (zu § 27 Absatz 2)
Kennung für die Haltung bei ausländischen Betrieben
  Anlage 11 (zu § 41)
Fundstellenverzeichnis der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union